Bürgschaftsarten
Die Bürgschaft ist eine akzessorische Personensicherheit, d.h. der Sicherungswert (und damit verbunden der Beleihungsrahmen) ist von der Bonität des Bürgen abhängig. Die Bürgschaft ist in den §§ 765 ff. BGB geregelt und kann in verschiedenen Arten vorkommen.
Grundsätzlich kann der Bürge nach den gesetzlichen Regelungen diverse Einreden gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft geltend machen. Zu nennen wären hier die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) sowie die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB).
Bei der in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Form der Bürgschaft, der selbstschuldnerischen Bürgschaft, werden die oben genannten Einreden vertraglich ausgeschlossen, so dass durch den Bürgschaftsgläubiger bereits bei Fälligkeit der Hauptschuld eine Inanspruchnahme des Bürgen erfolgen kann. Aufgrund dieser einfachen Inanspruchnahme wird diese Art der Bürgschaft von den Gläubigern bevorzugt.
In der Praxis seltener vorkommend sind die „echte“ Zeitbürgschaft gemäß § 777 BGB, mit welcher der Bürge nur für eine begrenzte Zeit eine Bürgschaft übernimmt und welche zu einem bestimmten Zeitpunkt erlischt, sofern der Bürge nicht in Anspruch genommen wird, sowie die „unechte“ Zeitbürgschaft, bei welcher der Bürge sich für Verbindlichkeiten verbürgt, welche in einem bestimmten Zeitraum entstehen.
Weiterhin gibt es verschiedene Sonderformen von Bürgschaften, welche in der Praxis ebenfalls sehr selten vorkommen. Beispielhaft zu nennen wären folgende Sonderformen:
- Höchstbetragsbürgschaft: mit dieser verpflichtet sich der Bürge, bis zu einem bestimmten Betrag gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger zu haften; findet insbesondere bei revolvierenden Krediten Anwendung
- Ausfallbürgschaft: der Bürge übernimmt hierbei nur die Haftung für den Schaden, der dem Gläubiger trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfallt nach Durchführung aller Zwangsmaßnahmen und Verwertung aller Sicherheiten entsteht
- Mitbürgschaft: mehrere Bürgen übernehmen eine Bürgschaft für dieselbe Verbindlichkeit und haften als Gesamtschuldner, d.h. der Gläubiger kann jeden der Bürgen in voller Höhe in Anspruch nehmen
- Nachbürgschaft: der Nachbürge haftet dem Gläubiger für den Fall, dass der Hauptbürge seine Bürgschaftsverpflichtung bei Inanspruchnahme nicht erfüllt
- Rückbürgschaft: der Rückbürge haftet dem Hauptbürgen für den Fall, dass der Hauptschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt und der Hauptbürge damit aus seiner Bürgschaft in Anspruch genommen wird