Restwertfinanzierung beim Leasing
Unter Restwertfinanzierung versteht man im Fachjargon eine Anschlußfinanzierung an einen ausgelaufenen Leasingvertrag. Der Restwert ist eine kalkulatorische Größe und wird sinnvollerweise in ungefährer Höhe des zu erwartenden Marktwertes des Wirtschaftsgutes angesetzt das finanziert wurde. Hierzu pflegen die Leasinggesellschaften Restwertdatenbanken die eine entsprechende Einordnung und Gestaltungshöhe relativ zielgenau zulassen. Alternativ kann natürlich auch im Internet recherchiert werden, wie werthaltig das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit noch eingeschätzt wird.
Der imaginäre Zeitwert am Ende entspricht aber nicht unbedingt dem tatsächlichen Marktwert / Kaufpreis des Objektes am Ende. Wenn der Marktwert höher als der kalkulierte Restwert ist, dann hat die Leasinggesellschaft die Verpflichtung sich wie ein Eigentümer zu verhalten (§ 39 Abgabenordnung) und den Mehrerlös zwischen sich und dem Kunden aufzuteilen. 75 % davon wird dem Leasingnehmer zugeschrieben und 25 % behält sich die Leasinggesellschaft ein. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Leasingnehmer das Objekt selbst käuflich erwerben will. Allerdings kann ein Sachverständigengutachten auch zu einer anderen Einschätzung gelangen, die dann meistens von den Leasinggesellchaften akzeptiert wird.
Eine Restwertfinanzierung wird meist direkt vom Leasinggeber angeboten um den Kunden länger ans Haus zu binden insbesondere dann, wenn während der Vertragslaufzeit keine Schwierigkeiten aufgetreten sind. Dann ist von der verbleibenden Abschreibungszeit die Grundmietzeit abzuziehen und als neue Kalkulationsbasis für die neue Laufzeit für die Verlängerung ansetzbar. Der mögliche Mehrerlös der Leasinggesellschaft kann zum Teil über den Verlängerungsvertrag realisiert werden.
Auch ist ein Switchen in eine Finanzierungsform durch die Leasinggesellschaft möglich. Das kann auch über eine externe ablösende Bank oder Finanzierungsgesellschaft erfolgen. Auf jeden Fall sollte die Verlängerung immer mit anderen Finanzierungsformen verglichen werden, denn oftmals kalkulieren die ursprünglichen Leasinggesellschaften diese einfach zu teuer. Alternativ kann die Ablösung des Vertrages durch einen Dritten (andere Bank oder Leasinggesellschaft) erfolgen. Dies ist im Einzelfall zu klären denn es kann auch sein, dass die Leasinggesellschaft im Gegensatz zur Ablösung zum Vertragsauslauf den Mehrerlös in der Verlängerung berücksichtigt hat und dieser durch das Kaufinteresse noch hinzugerechnet werden muss.