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Das Gesetz über das Kreditwesen (KWG)

Jeder Mensch hat schon einmal eine Situation erlebt, indem er mit seinen finanziellen Möglichkeiten am Ende schien. Da ist man dann froh, wenn man noch die Chance auf ein Darlehen bei seiner Bank hat. Dabei gibt es von den vielen verschiedenen Banken natürlich auch viele verschiedene Angebote, die sich im Wesentlichen im Bereich der Zinsen, Laufzeit und Gebühren unterscheiden. Da fragt man sich zu Recht, ob die Banken dies alles willkürlich entscheiden können. Dem ist aber nicht so. Die Banken, Kreditinstitute und Finanzdienstleister sind in solchen Fällen an das Gesetz gebunden, genauer gesagt an das Gesetz über das Kreditwesen, kurz KWG.

Dieses Gesetz mit seiner ursprünglichen Fassung vom 10.07.1961 trat am 01.01.1962 in Kraft und wurde zuletzt am 30.07.2009 geändert. Diese Änderung trat am 04.08.2009 in Kraft. Die wesentlichen Hauptaufgaben des KWG sind einerseits die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft zu sichern und zu erhalten und andererseits den Gläubigern der Kreditinstitute einen Schutz zu gewähren vor dem Verlust ihrer Einlagen.

Um dies zu gewährleisten, sind die Banken und Kreditinstitute unter anderem generell dazu verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Bundesbank über bestimmte Dinge Auskunft zu geben. Der BaFin muss demnach jederzeit der Zugriff auf die Kontokunden-Stammdaten ermöglicht werden. Damit soll die Bekämpfung der Geldwäsche unterstützt werden. Aber das KWG regelt auch die Rahmenbedingungen, wie die Banken und Kreditinstitute die Refinanzierung ihrer Kreditgeschäfte durchführen. So ist unter anderem vorgeschrieben, in welcher Höhe diese Refinanzierung durch Eigenanteile der Banken gesichert werden muss.

Ferner sind die Banken dazu verpflichtet, eine monatliche Liquiditätskennzahl zu erstellen, damit einem bösen Erwachen einer nicht liquiden Bank (siehe Lehman Brothers in den USA) vorgebeugt wird. Desweiteren muss vierteljährlich darüber ein Bericht abgelegt werden, ob und wie viele Großkredite eine Bank vergeben oder erhalten hat. Es gibt dafür festgelegte Großkrediteinzelobergrenzen, die nur mit Zustimmung der BaFin überschritten werden dürfen. Sollte dies einmal der Fall sein, so muss der Betrag, der diese Grenze übersteigt, mit zusätzlichen Eigenmitteln gesichert werden.

Für den Privatkunden ist von enormer Bedeutung, dass durch das KWG die Einlagen, die man einer Bank überlässt, gesichert werden müssen. Die Banken sind demnach dazu verpflichtet diesen Privatkunden darüber zu informieren, dass sie Mitglied einer entsprechenden Sicherungseinrichtung sind und um welche Einrichtung es sich dabei handelt. Ferner müssen sie Auskunft darüber geben, in welcher Höhe die Einlagen durch diese Sicherungseinrichtung abgesichert werden.

Zum Schutz der Kunden gehört es auch, dass nach dem KWG die Banken gegenüber der BaFin die Informationspflicht bei wichtigen Ereignissen haben. Dazu gehört z. B. auch, wenn die Bank einen Verlust macht der 25 % oder mehr des für die Haftung vorhandenen Eigenkapitals erreicht. Das alles sind wesentliche Punkte, die im KWG geregelt werden und die dazu beitragen, dass die bereits oben genannten Hauptziele des KWG auch erreicht werden.


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