Ausfallbürgschaft - eine besondere Art der Bürgschaft mit Vor- und Nachteilen
Die Ausfallbürgschaft ist eine besondere Art der Bürgschaft. Nur wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolglos verlaufen ist, hat er die Möglichkeit, den Bürgen zur Zahlung zu verpflichten. Da sich die Abwicklung des Bürgschaftsfalles damit erheblich verzögert, wird fast ausschließlich von der modifizierten Ausfallbürgschaft Gebrauch gemacht. Hier wird vorher vertraglich festgehalten, wann der Ausfall der Forderung als festgestellt gilt (z. B. bei Nichtzahlung der Zins- und Tilgungsbeiträge oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Sobald der Ausfall festgestellt ist, kann der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen. Der Gläubiger muss bei einer Ausfallbürgschaft zuerst sämtliche Maßnahmen nutzen, das Geld beim Hauptschuldner einzutreiben.
Die modifizierte Ausfallbürgschaft findet in der Regel bei Bürgschaftsleistungen von öffentlichen Körperschaften (Städte, Gemeinden), Kreditgarantiegemeinschaften und Bürgschaftsbanken Anwendung.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es keine Regelungen zur Ausfallbürgschaft, allerdings ist sie aufgrund der Rechtssprechung anerkannt. Der Gläubiger ist verpflichtet, sowohl den tatsächlich eingetretenen Verlust als auch die Einhaltung der Sorgfalt bei der Beitreibung seines Anspruchs nachzuweisen. Hat der Gläubiger den Forderungsausfall zu verschulden und hat bei der Forderungseintreibung seine Sorgfaltspflicht verletzt, muss der Bürge nicht haften.
Mittlerweile gibt es Ausfallbürgschaftsbanken, die für den Kreditnehmer bei der Hausbank bürgen. Für die kreditgebende Bank ist diese Ausfallbürgschaft dann eine hohe Sicherheit. Im Normalfall übernehmen Bürgschaftsbanken die Haftung nur für 80 % der Bürgschaftssumme, der Kreditnehmer muss für die restlichen 20 % selbst haften.